Kurztitel

Rechnungslegungsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

29.05.2013

Beachte

Ist erstmals für die Rechnungslegung des Finanzjahres 2013 anzuwenden vergleiche Paragraph 38, Absatz eins,).

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Mit dieser Verordnung werden die näheren Bestimmungen zu den Abschlussrechnungen gemäß Paragraphen 101 und 102 BHG 2013 und zum Bundesrechnungsabschluss gemäß Paragraphen 117 bis 119 BHG 2013 erlassen.
  2. Absatz 2,Diese Verordnung gilt für alle Organe des Bundes, die an der Führung des Bundeshaushaltes beteiligt sind, sowie für alle Rechtsträger, die entweder von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind (Paragraph 116, Absatz 3, BHG 2013) – im Folgenden vom Bund verwaltete Rechtsträger genannt.
  3. Absatz 3,Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des BHG 2013 oder auf andere Rechtsvorschriften des Bundes verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.