Bundesrecht konsolidiert

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Uhrmacher/in - Zeitmesstechniker/in-Ausbildungsordnung § 1

Kurztitel

Uhrmacher/in - Zeitmesstechniker/in-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 147/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.06.2013

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vgl. § 12.

Text

Lehrberuf Uhrmacher/in - Zeitmesstechniker/in

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Uhrmacher/in - Zeitmesstechniker/in ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
  2. Absatz 2,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Uhrmacher - Zeitmesstechniker oder Uhrmacherin - Zeitmesstechnikerin) zu bezeichnen.

Schlagworte

Uhrmacherin, Zeitmesstechnikerin

Im RIS seit

07.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2013

Gesetzesnummer

20008426

Dokumentnummer

NOR40151157

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