Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Uhrmacher/in - Zeitmesstechniker/in-Ausbildungsordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.06.2013
Außerkrafttretensdatum
Index
50/04 Berufsausbildung
Beachte
Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vgl. § 12.
Text
Lehrberuf Uhrmacher/in - Zeitmesstechniker/in
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Lehrberuf Uhrmacher/in - Zeitmesstechniker/in ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
(2)Absatz 2,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Uhrmacher - Zeitmesstechniker oder Uhrmacherin - Zeitmesstechnikerin) zu bezeichnen.
Schlagworte
Uhrmacherin, Zeitmesstechnikerin
Im RIS seit
07.06.2013
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2013
Gesetzesnummer
20008426
Dokumentnummer
NOR40151157