Kurztitel

Uhrmacher/in - Zeitmesstechniker/in-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.06.2013

Beachte

Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vergleiche Paragraph 12,

Text

Lehrberuf Uhrmacher/in - Zeitmesstechniker/in

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Uhrmacher/in - Zeitmesstechniker/in ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
  2. Absatz 2,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Uhrmacher - Zeitmesstechniker oder Uhrmacherin - Zeitmesstechnikerin) zu bezeichnen.