Bundesrecht konsolidiert

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Lackiertechnik-Ausbildungsordnung § 4

Kurztitel

Lackiertechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 145/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.06.2013

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vgl. § 13.

Text

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.
  2. Absatz 2,Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen.
  3. Absatz 3,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der/die Prüfungskandidat/in das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
  4. Absatz 4,Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

Schlagworte

Prüfungskandidat, Prüfungskandidatin

Im RIS seit

07.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2013

Gesetzesnummer

20008423

Dokumentnummer

NOR40151116

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