Absatz eins,Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.
Lackiertechnik-Ausbildungsordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2013,
Paragraph 4
01.06.2013
Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vergleiche Paragraph 13,