Bundesrecht konsolidiert

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Lackiertechnik-Ausbildungsordnung § 12

Kurztitel

Lackiertechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 145/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.06.2013

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vgl. § 13.

Text

Doppellehre und eingeschränkte Zusatzprüfung

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Eine Doppellehre ist in der Kombination der Lehrberufe Lackiertechnik und Karosseriebautechnik ausgeschlossen.
  2. Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Karosseriebautechnik oder Karosseur/in kann gemäß Paragraph 27, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Lackiertechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 10 und 11 sinngemäß.

Schlagworte

Karosseur, Karosseurin

Im RIS seit

07.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2013

Gesetzesnummer

20008423

Dokumentnummer

NOR40151124

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