Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Lackiertechnik-Ausbildungsordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 12
Inkrafttretensdatum
01.06.2013
Außerkrafttretensdatum
Index
50/04 Berufsausbildung
Beachte
Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vgl. § 13.
Text
Doppellehre und eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Eine Doppellehre ist in der Kombination der Lehrberufe Lackiertechnik und Karosseriebautechnik ausgeschlossen.
(2)Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Karosseriebautechnik oder Karosseur/in kann gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Lackiertechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 10 und 11 sinngemäß.Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Karosseriebautechnik oder Karosseur/in kann gemäß Paragraph 27, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Lackiertechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 10 und 11 sinngemäß.
Schlagworte
Karosseur, Karosseurin
Im RIS seit
07.06.2013
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2013
Gesetzesnummer
20008423
Dokumentnummer
NOR40151124