Kurztitel

Lackiertechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.06.2013

Beachte

Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vergleiche Paragraph 13,

Text

Doppellehre und eingeschränkte Zusatzprüfung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Eine Doppellehre ist in der Kombination der Lehrberufe Lackiertechnik und Karosseriebautechnik ausgeschlossen.
  2. Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Karosseriebautechnik oder Karosseur/in kann gemäß Paragraph 27, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Lackiertechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 10 und 11 sinngemäß.