Bundesrecht konsolidiert

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Lackiertechnik-Ausbildungsordnung § 1

Kurztitel

Lackiertechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 145/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.06.2013

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vgl. § 13.

Text

Lehrberuf Lackiertechnik

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Lackiertechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
  2. Absatz 2,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Lackiertechniker oder Lackiertechnikerin) zu bezeichnen.

Im RIS seit

07.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2013

Gesetzesnummer

20008423

Dokumentnummer

NOR40151113

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