Bundesrecht konsolidiert

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Textiltechnologie-Ausbildungsordnung § 1

Kurztitel

Textiltechnologie-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 144/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.06.2013

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vgl. § 12.

Text

Lehrberuf Textiltechnologie

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Textiltechnologie ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
  2. Absatz 2,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Textiltechnologe oder Textiltechnologin) zu bezeichnen.

Im RIS seit

07.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2013

Gesetzesnummer

20008422

Dokumentnummer

NOR40151100

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