Bundesrecht konsolidiert

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Textilchemie-Ausbildungsordnung § 1

Kurztitel

Textilchemie-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 142/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.06.2013

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vgl. § 12.

Text

Lehrberuf Textilchemie

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Textilchemie ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
  2. Absatz 2,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Textilchemiker oder Textilchemikerin) zu bezeichnen.

Im RIS seit

05.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2013

Gesetzesnummer

20008420

Dokumentnummer

NOR40151079

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