Kurztitel

Textilchemie-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 142 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.06.2013

Beachte

Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vergleiche Paragraph 12,

Text

Lehrberuf Textilchemie

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Textilchemie ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
  2. Absatz 2,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Textilchemiker oder Textilchemikerin) zu bezeichnen.