(1)Absatz einsDer Gewinn ist mittels eines Durchschnittssatzes von 42% vom maßgebenden Einheitswert (§ 1Paragraph eins, Abs. 2Absatz 2,) zu ermitteln (Grundbetrag), wenn
der maßgebende Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes 75 000 Euro nicht übersteigt und
die selbst bewirtschaftete reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche (§ 30Paragraph 30, Abs. 6Absatz 6, des Bewertungsgesetzes 1955 – BewG. 1955, BGBl.Bundesgesetzblatt Nr. 148, in der jeweils geltenden Fassung) 60 Hektar nicht übersteigt und
die Zahl der tatsächlich erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten 120 nicht übersteigt.
Soweit die §§ 3Paragraphen 3 bis 7 Abweichendes bestimmen, die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlagenoption gemäß § 23Paragraph 23, Abs. 1aAbsatz eins a, BSVG oder die Option gemäß Abs. 3Absatz 3, ausgeübt wird, kommt die Anwendung dieses Durchschnittssatzes nicht in Betracht.