Absatz einsDer Gewinn ist mittels eines Durchschnittssatzes von 42% vom maßgebenden Einheitswert (Paragraph eins, Absatz 2,) zu ermitteln (Grundbetrag), wenn
- Ziffer einsder maßgebende Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes 75 000 Euro nicht übersteigt und
- Ziffer 2die selbst bewirtschaftete reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche (Paragraph 30, Absatz 6, des Bewertungsgesetzes 1955 – BewG. 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148, in der jeweils geltenden Fassung) 60 Hektar nicht übersteigt und
- Ziffer 3die Zahl der tatsächlich erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten 120 nicht übersteigt.
Soweit die Paragraphen 3 bis 7 Abweichendes bestimmen, die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlagenoption gemäß Paragraph 23, Absatz eins a, BSVG oder die Option gemäß Absatz 3, ausgeübt wird, kommt die Anwendung dieses Durchschnittssatzes nicht in Betracht.