Bundesrecht konsolidiert

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Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke § 1

Kurztitel

Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 123/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

08.05.2013

Außerkrafttretensdatum

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Paragraph eins,

Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken, die Bediensteten im Bereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft übergeben wurden, sind nach Anhörung des jeweils zuständigen Personalvertretungsorgans für karitative Zwecke oder zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Bedienstete aus dem Bereich der vereinnahmenden Dienstbehörde unverschuldet geraten sind.

Im RIS seit

08.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2013

Gesetzesnummer

20008401

Dokumentnummer

NOR40150368

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