Kurztitel

Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 123 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

08.05.2013

Text

Paragraph eins,

Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken, die Bediensteten im Bereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft übergeben wurden, sind nach Anhörung des jeweils zuständigen Personalvertretungsorgans für karitative Zwecke oder zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Bedienstete aus dem Bereich der vereinnahmenden Dienstbehörde unverschuldet geraten sind.