Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Akkreditierungszeichenverordnung 2013 § 4

Kurztitel

Akkreditierungszeichenverordnung 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 116/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.05.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AkkZV 2013

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen haben beim Führen des Akkreditierungszeichens alles zu unterlassen, das zu einer Fehlinterpretation in Bezug auf Art und Umfang der Akkreditierung führen könnte.
  2. Absatz 2,Ist eine Konformitätsbewertungsstelle für mehrere Konformitätsbewertungstätigkeiten akkreditiert, darf nur jenes Akkreditierungszeichen auf Berichten sowie Zertifikaten angebracht werden, das der jeweils zutreffenden akkreditierten Konformitätsbewertungstätigkeit entspricht.
  3. Absatz 3,Auf Berichten sowie Zertifikaten sind Leistungen, die außerhalb des zugesprochenen Akkreditierungsumfangs erbracht werden, klar als solche erkennbar darzustellen.
  4. Absatz 4,Enthalten Berichte sowie Zertifikate keine Ergebnisse aus akkreditierten Konformitätsbewertungstätigkeiten, ist das Anbringen des Akkreditierungszeichens nicht zulässig.

Im RIS seit

06.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2013

Gesetzesnummer

20008397

Dokumentnummer

NOR40150001

Navigation im Suchergebnis