Absatz eins,Die akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen haben beim Führen des Akkreditierungszeichens alles zu unterlassen, das zu einer Fehlinterpretation in Bezug auf Art und Umfang der Akkreditierung führen könnte.
Akkreditierungszeichenverordnung 2013
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 2013,
Paragraph 4
01.05.2013