Bundesrecht konsolidiert

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Akkreditierungszeichenverordnung 2013 § 3

Kurztitel

Akkreditierungszeichenverordnung 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 116/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.05.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AkkZV 2013

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

Paragraph 3,

Das Akkreditierungszeichen gemäß Paragraph 2, darf ausschließlich von der akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle verwendet werden. Das Akkreditierungszeichen darf in seinem Aussehen und in seiner Farbe nicht verändert werden, es darf jedoch proportional vergrößert oder verkleinert abgebildet werden, wobei eine Mindestgröße von 15 x 15 mm nicht unterschritten werden darf.

Im RIS seit

06.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2013

Gesetzesnummer

20008397

Dokumentnummer

NOR40150000

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