Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Akkreditierungszeichenverordnung 2013
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.05.2013
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AkkZV 2013
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht
Text
§ 3.Paragraph 3,
Das Akkreditierungszeichen gemäß § 2 darf ausschließlich von der akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle verwendet werden. Das Akkreditierungszeichen darf in seinem Aussehen und in seiner Farbe nicht verändert werden, es darf jedoch proportional vergrößert oder verkleinert abgebildet werden, wobei eine Mindestgröße von 15 x 15 mm nicht unterschritten werden darf. Das Akkreditierungszeichen gemäß Paragraph 2, darf ausschließlich von der akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle verwendet werden. Das Akkreditierungszeichen darf in seinem Aussehen und in seiner Farbe nicht verändert werden, es darf jedoch proportional vergrößert oder verkleinert abgebildet werden, wobei eine Mindestgröße von 15 x 15 mm nicht unterschritten werden darf.
Im RIS seit
06.05.2013
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2013
Gesetzesnummer
20008397
Dokumentnummer
NOR40150000