Kurztitel

Akkreditierungszeichenverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.05.2013

Text

Paragraph 3,

Das Akkreditierungszeichen gemäß Paragraph 2, darf ausschließlich von der akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle verwendet werden. Das Akkreditierungszeichen darf in seinem Aussehen und in seiner Farbe nicht verändert werden, es darf jedoch proportional vergrößert oder verkleinert abgebildet werden, wobei eine Mindestgröße von 15 x 15 mm nicht unterschritten werden darf.