Akkreditierungszeichenverordnung 2013
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 2013,
Paragraph 3
01.05.2013
Das Akkreditierungszeichen gemäß Paragraph 2, darf ausschließlich von der akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle verwendet werden. Das Akkreditierungszeichen darf in seinem Aussehen und in seiner Farbe nicht verändert werden, es darf jedoch proportional vergrößert oder verkleinert abgebildet werden, wobei eine Mindestgröße von 15 x 15 mm nicht unterschritten werden darf.