Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Satzung eines Kollektivvertrags für das grafische Gewerbe für Arbeiter/innen und Angestellte § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Satzung eines Kollektivvertrags für das grafische Gewerbe für Arbeiter/innen und Angestellte

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 112/2013 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 85/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.04.2013

Außerkrafttretensdatum

31.03.2014

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Beachte

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 85/2014

Titel

Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der ein Kollektivvertrag für das grafische Gewerbe für Arbeiter/innen und für Angestellte zur Satzung erklärt wird
StF: BGBl. II Nr. 112/2013

Präambel/Promulgationsklausel

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages ist, bei Vorliegen der in Absatz 3, angeführten Voraussetzungen diesem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Wirkungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 26. April 2013 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehende Satzung erlassen:

Im RIS seit

03.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2014

Gesetzesnummer

20008392

Dokumentnummer

NOR40149906

Navigation im Suchergebnis