Satzung eines Kollektivvertrags für das grafische Gewerbe für Arbeiter/innen und Angestellte
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 85 aus 2014,
01.04.2013
31.03.2014
materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 85 aus 2014,
Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der ein Kollektivvertrag für das grafische Gewerbe für Arbeiter/innen und für Angestellte zur Satzung erklärt wird
StF: BGBl. II Nr. 112/2013
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages ist, bei Vorliegen der in Absatz 3, angeführten Voraussetzungen diesem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Wirkungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 26. April 2013 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehende Satzung erlassen: