Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Übertragung von Aufgaben gemäß § 7 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.01.2013
Außerkrafttretensdatum
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Ist erstmals bei Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2013 bis 2016 sowie des Bundesfinanzgesetzes 2013 anzuwenden (vgl. § 3 Abs. 1).
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die haushaltsführenden Stellen gemäß § 1 bewirtschaften jeweils ein Detailbudget zweiter Ebene und sind dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in ihrer jeweiligen Funktion als haushaltsführende Stelle bzw. dem sachlich in Betracht kommenden Detailbudget erster Ebene nachgeordnet. Die haushaltsführenden Stellen gemäß Paragraph eins, bewirtschaften jeweils ein Detailbudget zweiter Ebene und sind dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in ihrer jeweiligen Funktion als haushaltsführende Stelle bzw. dem sachlich in Betracht kommenden Detailbudget erster Ebene nachgeordnet.
Im RIS seit
04.04.2012
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2012
Gesetzesnummer
20007769
Dokumentnummer
NOR40137874