Übertragung von Aufgaben gemäß Paragraph 7, Absatz 2, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2012,
Paragraph 2
01.01.2013
Ist erstmals bei Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2013 bis 2016 sowie des Bundesfinanzgesetzes 2013 anzuwenden vergleiche Paragraph 3, Absatz eins,).
Die haushaltsführenden Stellen gemäß Paragraph eins, bewirtschaften jeweils ein Detailbudget zweiter Ebene und sind dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in ihrer jeweiligen Funktion als haushaltsführende Stelle bzw. dem sachlich in Betracht kommenden Detailbudget erster Ebene nachgeordnet.