Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Wertpapiervermittlungsverordnung § 1

Kurztitel

Wertpapiervermittlungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 88/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

29.03.2012

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Zugangsvoraussetzungen

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des uneingeschränkten Gewerbes des Wertpapiervermittlers (Paragraph 94, Ziffer 77, GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
    1. Ziffer eins
      Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
    2. Ziffer 2
      Zeugnisse über
      1. Litera a
        den erfolgreichen Abschluss eines fachlich einschlägigen wirtschaftswissenschaftlichen Studiums, den erfolgreichen Abschluss eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Fachhochschul-Studienganges oder eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Universitätslehrganges oder eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Lehrganges universitären Charakters (je Ausbildungsgang mindestens 75 ECTS) und
      2. Litera b
        eine mindestens einjährige fachlich einschlägige Tätigkeit.
  2. Absatz 2,Als fachlich einschlägige Ausbildung im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, gilt eine Ausbildung, welche Lehrveranstaltungen im Bereich Investitionen beinhaltet. Als fachlich einschlägige Tätigkeiten im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, sind die im Gewerbe anfallenden einschlägigen Beratungs- und Vermittlungstätigkeiten oder einschlägige Beratungs- und Vermittlungstätigkeiten in anderen Unternehmen, insbesondere in Kreditunternehmen oder dem Wertpapieraufsichtsgesetz unterliegenden Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen, anzusehen. Die einschlägige Tätigkeit muss Erfahrungen im Bereich Investitionen beinhalten und in vollzeitlichem Umfang bzw. bei Teilzeittätigkeiten anteilig verlängert erfolgen.

Schlagworte

Beratungstätigkeit

Im RIS seit

29.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2012

Gesetzesnummer

20007754

Dokumentnummer

NOR40137504

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2012/88/P1/NOR40137504

Navigation im Suchergebnis