Absatz eins,Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des uneingeschränkten Gewerbes des Wertpapiervermittlers (Paragraph 94, Ziffer 77, GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
- Ziffer einsZeugnisse über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
- Ziffer 2Zeugnisse über
- Litera aden erfolgreichen Abschluss eines fachlich einschlägigen wirtschaftswissenschaftlichen Studiums, den erfolgreichen Abschluss eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Fachhochschul-Studienganges oder eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Universitätslehrganges oder eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Lehrganges universitären Charakters (je Ausbildungsgang mindestens 75 ECTS) und
- Litera beine mindestens einjährige fachlich einschlägige Tätigkeit.