Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Übertragung von Aufgaben nach § 7 Abs. 1 Z 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.01.2013
Außerkrafttretensdatum
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Ist erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2013 bis 2016 sowie des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2013 anzuwenden (vgl. § 3).
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die in § 7 Abs. 2 BHG 2013 genannten Aufgaben werden der Leiterin oder dem Leiter des Bundesinstitutes für Erwachsenenbildung St. Wolfgang übertragen und dieses wird zur haushaltsführenden Stelle im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 2 BHG 2013 erklärt. Die in Paragraph 7, Absatz 2, BHG 2013 genannten Aufgaben werden der Leiterin oder dem Leiter des Bundesinstitutes für Erwachsenenbildung St. Wolfgang übertragen und dieses wird zur haushaltsführenden Stelle im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, BHG 2013 erklärt.
Im RIS seit
23.03.2012
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2012
Gesetzesnummer
20007741
Dokumentnummer
NOR40137259