Übertragung von Aufgaben nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 78 aus 2012,
Paragraph eins
01.01.2013
Ist erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2013 bis 2016 sowie des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2013 anzuwenden vergleiche Paragraph 3,).
Die in Paragraph 7, Absatz 2, BHG 2013 genannten Aufgaben werden der Leiterin oder dem Leiter des Bundesinstitutes für Erwachsenenbildung St. Wolfgang übertragen und dieses wird zur haushaltsführenden Stelle im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, BHG 2013 erklärt.