Bundesrecht konsolidiert

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Fachstellen-/HaltungssystemeVO § 3

Kurztitel

Fachstellen-/HaltungssystemeVO

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 63/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

10.03.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FstHVO

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Tierschutz-Kennzeichen

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Das Tierschutz-Kennzeichen zur Ausweisung von serienmäßig hergestellten Haltungssystemen und Stalleinrichtungen sowie Heimtierunterkünften und Heimtierzubehör als tierschutzgesetzkonform (Paragraph 18, Absatz 8, TSchG) wird von der Fachstelle gemäß Paragraph 4, gestaltet.
  2. Absatz 2,Das Muster des Tierschutz-Kennzeichens ist auf der Homepage der Fachstelle zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3,Das Muster des Tierschutz-Kennzeichens muss einen Platzhalter für die Prüfnummer beinhalten.
  4. Absatz 4,Bei Ausweisung eines Produkts mit dem Tierschutz-Kennzeichen ist dieses mit einer von der Fachstelle zu vergebenden Prüfnummer zu versehen, um es einem bestimmten von der Fachstelle begutachteten Produkt zuordnen zu können. Es darf nur im Zusammenhang mit dem bestimmten - von der Fachstelle positiv bewerteten - Produkt verwendet werden.

Im RIS seit

13.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2012

Gesetzesnummer

20007724

Dokumentnummer

NOR40137056

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2012/63/P3/NOR40137056

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