Bundesrecht konsolidiert

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Fachstellen-/HaltungssystemeVO § 13

Kurztitel

Fachstellen-/HaltungssystemeVO

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 63/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

10.03.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FstHVO

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Kostentragung für die Fachstelle

Paragraph 13,

Der für die Errichtung und Inbetriebnahme der Fachstelle in den ersten drei Jahren anfallende Mittelbedarf wird durch das Bundesministerium für Gesundheit bis zu einer Höchstgrenze von , 320.000,-- € für das Jahr 2012 sowie jeweils 250.000,-- € für die Jahre 2013 und 2014 getragen. Die Mittel werden auf Grund der im Finanzplan für das jeweilige Jahr veranschlagten Höhe - unter Beachtung der oben genannten Grenzen - in Teilbeträgen im Vorhinein bis 31. Mai des jeweiligen Jahres durch das Bundesministerium für Gesundheit ausbezahlt.

Im RIS seit

13.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2012

Gesetzesnummer

20007724

Dokumentnummer

NOR40137066

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