Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Fachstellen-/HaltungssystemeVO
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
10.03.2012
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
FstHVO
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Kostentragung für die Fachstelle
§ 13.Paragraph 13,
Der für die Errichtung und Inbetriebnahme der Fachstelle in den ersten drei Jahren anfallende Mittelbedarf wird durch das Bundesministerium für Gesundheit bis zu einer Höchstgrenze von
320.000,-- € für das Jahr 2012 sowie jeweils 250.000,-- € für die Jahre 2013 und 2014 getragen. Die Mittel werden auf Grund der im Finanzplan für das jeweilige Jahr veranschlagten Höhe - unter Beachtung der oben genannten Grenzen - in Teilbeträgen im Vorhinein bis 31. Mai des jeweiligen Jahres durch das Bundesministerium für Gesundheit ausbezahlt. Der für die Errichtung und Inbetriebnahme der Fachstelle in den ersten drei Jahren anfallende Mittelbedarf wird durch das Bundesministerium für Gesundheit bis zu einer Höchstgrenze von , 320.000,-- € für das Jahr 2012 sowie jeweils 250.000,-- € für die Jahre 2013 und 2014 getragen. Die Mittel werden auf Grund der im Finanzplan für das jeweilige Jahr veranschlagten Höhe - unter Beachtung der oben genannten Grenzen - in Teilbeträgen im Vorhinein bis 31. Mai des jeweiligen Jahres durch das Bundesministerium für Gesundheit ausbezahlt.
Im RIS seit
13.03.2012
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2012
Gesetzesnummer
20007724
Dokumentnummer
NOR40137066