Bundesrecht konsolidiert

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Nähere Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden § 5

Kurztitel

Nähere Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 56/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.04.2012

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

2. Abschnitt
„Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ bzw. „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“

Anforderungen an tierschutzqualifizierte Hundetrainerinnen bzw. tierschutzqualifizierte Hundetrainer

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Als „Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ bzw. „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“ dürfen sich nur solche Personen bezeichnen, die neben den Anforderungen der Paragraphen 3 und 4
    1. Ziffer eins
      die erforderliche Qualifikation gemäß Paragraph 6, nachweisen können und
    2. Ziffer 2
      darüber die Prüfung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, positiv absolviert haben.
  2. Absatz 2,Hundetrainerinnen bzw. Hundetrainern kann ein Gütesiegel, welches sie als „tierschutzqualifiziert“ auszeichnet, ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, vorliegen.

Im RIS seit

08.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2012

Gesetzesnummer

20007723

Dokumentnummer

NOR40136915

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2012/56/P5/NOR40136915

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