Absatz eins,Als „Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ bzw. „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“ dürfen sich nur solche Personen bezeichnen, die neben den Anforderungen der Paragraphen 3 und 4
- Ziffer einsdie erforderliche Qualifikation gemäß Paragraph 6, nachweisen können und
- Ziffer 2darüber die Prüfung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, positiv absolviert haben.