Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnung des ständigen gemeinsamen Ausschusses des Nationalrates und des Bundesrates im Sinne des § 9 Finanz-Verfassungsgesetz 1948 § 1

Kurztitel

Geschäftsordnung des ständigen gemeinsamen Ausschusses des Nationalrates und des Bundesrates im Sinne des § 9 Finanz-Verfassungsgesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 523/2012

Typ

Geschäftsordnung

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

29.12.2012

Außerkrafttretensdatum

Index

30/01 Finanzverfassung

Text

Zusammensetzung

Paragraph eins,

Der Ausschuss besteht aus 26 Mitgliedern, von denen je die Hälfte vom Nationalrat und vom Bundesrat nach den für die Wahl von Ausschüssen nach ihrer Geschäftsordnung geltenden Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt wird. Für jedes Mitglied des Ausschusses wird in gleicher Art ein Ersatzmitglied gewählt. Der Bundesrat muss aus jedem Land ein Mitglied und ein Ersatzmitglied entsenden. (Paragraph 9, Absatz 6, F-VG 1948 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,)

Anmerkung

Die Berichtigung der Verlautbarung (VFB), BGBl. II Nr. 15/2014, wurde berücksichtigt.

Im RIS seit

16.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022

Gesetzesnummer

20008184

Dokumentnummer

NOR40146130

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2012/523/P1/NOR40146130

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