Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Geschäftsordnung des ständigen gemeinsamen Ausschusses des Nationalrates und des Bundesrates im Sinne des § 9 Finanz-Verfassungsgesetz 1948
Typ
Geschäftsordnung
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
29.12.2012
Außerkrafttretensdatum
Index
30/01 Finanzverfassung
Text
Zusammensetzung
§ 1.Paragraph eins,
Der Ausschuss besteht aus 26 Mitgliedern, von denen je die Hälfte vom Nationalrat und vom Bundesrat nach den für die Wahl von Ausschüssen nach ihrer Geschäftsordnung geltenden Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt wird. Für jedes Mitglied des Ausschusses wird in gleicher Art ein Ersatzmitglied gewählt. Der Bundesrat muss aus jedem Land ein Mitglied und ein Ersatzmitglied entsenden. (§ 9 Abs. 6 F-VG 1948 idF BGBl. I Nr. 51/2012) Der Ausschuss besteht aus 26 Mitgliedern, von denen je die Hälfte vom Nationalrat und vom Bundesrat nach den für die Wahl von Ausschüssen nach ihrer Geschäftsordnung geltenden Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt wird. Für jedes Mitglied des Ausschusses wird in gleicher Art ein Ersatzmitglied gewählt. Der Bundesrat muss aus jedem Land ein Mitglied und ein Ersatzmitglied entsenden. (Paragraph 9, Absatz 6, F-VG 1948 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,)
Anmerkung
Die Berichtigung der Verlautbarung (VFB),
BGBl. II Nr. 15/2014, wurde berücksichtigt.
Im RIS seit
16.01.2013
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022
Gesetzesnummer
20008184
Dokumentnummer
NOR40146130