Kurztitel

Geschäftsordnung des ständigen gemeinsamen Ausschusses des Nationalrates und des Bundesrates im Sinne des Paragraph 9, Finanz-Verfassungsgesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 523 aus 2012,

Typ

Geschäftsordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

29.12.2012

Index

30/01 Finanzverfassung

Text

Zusammensetzung

Paragraph eins,

Der Ausschuss besteht aus 26 Mitgliedern, von denen je die Hälfte vom Nationalrat und vom Bundesrat nach den für die Wahl von Ausschüssen nach ihrer Geschäftsordnung geltenden Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt wird. Für jedes Mitglied des Ausschusses wird in gleicher Art ein Ersatzmitglied gewählt. Der Bundesrat muss aus jedem Land ein Mitglied und ein Ersatzmitglied entsenden. (Paragraph 9, Absatz 6, F-VG 1948 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,)

Anmerkung

Die Berichtigung der Verlautbarung (VFB), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 15 aus 2014,, wurde berücksichtigt.

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022

Gesetzesnummer

20008184

Dokumentnummer

NOR40146130