Bundesrecht konsolidiert

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Tierversuchs-Verordnung 2012  § 2

Kurztitel

Tierversuchs-Verordnung 2012 

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 522/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TVV 2012

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

2. Abschnitt
Allgemeine Anforderungen an Einrichtungen sowie Pflege und Unterbringung von Tieren

Funktionsbereiche und allgemeine Gestaltung

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Einrichtungen müssen über ein Wartungsprogramm verfügen, um Schäden an Gebäuden und Ausrüstungen zu verhüten bzw. zu beheben.
  2. Absatz 2,Anlagen müssen so konzipiert sein, dass sie den in ihnen untergebrachten Tierarten unter Berücksichtigung der physiologischen und ethologischen Bedürfnisse dieser Tierarten eine angemessene Umgebung bieten. Sie müssen außerdem so gestaltet und geführt werden, dass Unbefugte keinen Zutritt haben und Tiere weder eindringen noch entfliehen können.

Im RIS seit

16.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2013

Gesetzesnummer

20008178

Dokumentnummer

NOR40146061

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