BGBl. II Nr. 522/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 522 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum
01.01.2013
Text
2. Abschnitt Allgemeine Anforderungen an Einrichtungen sowie Pflege und Unterbringung von Tieren
Funktionsbereiche und allgemeine Gestaltung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Einrichtungen müssen über ein Wartungsprogramm verfügen, um Schäden an Gebäuden und Ausrüstungen zu verhüten bzw. zu beheben.
(2)Absatz 2,Anlagen müssen so konzipiert sein, dass sie den in ihnen untergebrachten Tierarten unter Berücksichtigung der physiologischen und ethologischen Bedürfnisse dieser Tierarten eine angemessene Umgebung bieten. Sie müssen außerdem so gestaltet und geführt werden, dass Unbefugte keinen Zutritt haben und Tiere weder eindringen noch entfliehen können.