Bundesrecht konsolidiert

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Forschungsprämienverordnung § 8

Kurztitel

Forschungsprämienverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 515/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

29.12.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FoPV

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Ist auf Forschungsprämien anzuwenden, die Wirtschaftsjahre betreffen, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen (vgl. § 14).

Text

Paragraph 8,

Die FFG hat die Gutachten nach Möglichkeit innerhalb von zwei Monaten, jedenfalls aber innerhalb von vier Monaten ab der Anforderung zu erstellen, es sei denn, der Bearbeitung einer Gutachtensanforderung durch die FFG stehen Umstände entgegen, die nicht von ihr zu vertreten sind.

Im RIS seit

09.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2024

Gesetzesnummer

20008172

Dokumentnummer

NOR40145983

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2012/515/P8/NOR40145983

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