Forschungsprämienverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 515 aus 2012,
römisch fünf
Paragraph 8
29.12.2012
FoPV
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht; 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Ist auf Forschungsprämien anzuwenden, die Wirtschaftsjahre betreffen, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen vergleiche Paragraph 14,).
Die FFG hat die Gutachten nach Möglichkeit innerhalb von zwei Monaten, jedenfalls aber innerhalb von vier Monaten ab der Anforderung zu erstellen, es sei denn, der Bearbeitung einer Gutachtensanforderung durch die FFG stehen Umstände entgegen, die nicht von ihr zu vertreten sind.
21.10.2024
20008172
NOR40145983