(1)Absatz eins,Der Geltendmachung einer Forschungsprämie sind Aufwendungen (Ausgaben) im Sinne der Abs. 2, 2a und 3 im Bereich von Forschung und experimenteller Entwicklung (Anhang I) zu Grunde zu legen. Soweit sich aus den Abs. 2, 2a und 3 nichts anderes ergibt, sind Forschungsaufwendungen mit dem Betrag zu berücksichtigen, der nach den für die steuerliche Gewinnermittlung maßgebenden Vorschriften als tatsächliche Betriebsausgabe wirksam wird. Im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung ausgeübte Wahlrechte, die die Höhe einer Betriebsausgabe bestimmen, sind auch für die Forschungsprämie maßgebend.Der Geltendmachung einer Forschungsprämie sind Aufwendungen (Ausgaben) im Sinne der Absatz 2, 2 a und 3 im Bereich von Forschung und experimenteller Entwicklung (Anhang römisch eins) zu Grunde zu legen. Soweit sich aus den Absatz 2, 2 a und 3 nichts anderes ergibt, sind Forschungsaufwendungen mit dem Betrag zu berücksichtigen, der nach den für die steuerliche Gewinnermittlung maßgebenden Vorschriften als tatsächliche Betriebsausgabe wirksam wird. Im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung ausgeübte Wahlrechte, die die Höhe einer Betriebsausgabe bestimmen, sind auch für die Forschungsprämie maßgebend.