Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Forschungsprämienverordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forschungsprämienverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 515/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 302/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

10.08.2022

Außerkrafttretensdatum

17.10.2024

Abkürzung

FoPV

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Ist erstmalig auf Prämien anzuwenden, die das Kalenderjahr 2022 betreffen und nach dem 30. Juni 2022 erstmalig beantragt werden (vgl. § 14 Abs. 2).

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Geltendmachung einer Forschungsprämie sind Aufwendungen (Ausgaben) im Sinne der Absatz 2 und 3 im Bereich von Forschung und experimenteller Entwicklung (Anhang römisch eins) zu Grunde zu legen. Die Bestimmungen der Paragraph 6, Ziffer 10 und Paragraph 20, Absatz 2, EStG 1988 sowie Paragraph 12, Absatz 2, KStG 1988 sind anzuwenden.
  2. Absatz 2,Aufwendungen (Ausgaben) zur Forschung und experimentellen Entwicklung (Anhang römisch eins, Teil A) sind:
    1. Ziffer eins
      Löhne und Gehälter für in Forschung und experimenteller Entwicklung Beschäftigte einschließlich Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, Wohnbauförderungsbeiträge und sonstige Personalaufwendungen (beispielsweise freiwillige Sozialleistungen) sowie Vergütungen für in Forschung und experimenteller Entwicklung Beschäftigte, die außerhalb eines Dienstverhältnisses tätig werden. Bei Beschäftigten, die nicht ausschließlich in Forschung und experimenteller Entwicklung tätig sind, werden die der Arbeitsleistung für Forschung und experimentelle Entwicklung entsprechenden Anteile an diesen Aufwendungen (Ausgaben) herangezogen.
    2. Ziffer 2
      Unmittelbare Aufwendungen (Ausgaben) und unmittelbare Investitionen (einschließlich der Anschaffung von Grundstücken), soweit sie nachhaltig Forschung und experimenteller Entwicklung dienen.
    3. Ziffer 3
      Finanzierungsaufwendungen (-ausgaben), soweit sie der Forschung und experimentellen Entwicklung zuzuordnen sind.
    4. Ziffer 4
      Gemeinkosten, soweit sie der Forschung und experimentellen Entwicklung zuzuordnen sind.
    5. Ziffer 5
      Für Einzelunternehmer, Mitunternehmer und unentgeltlich tätige Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ein Betrag von 45 Euro für jede im Wirtschaftsjahr geleistete Tätigkeitsstunde in begünstigter Forschung und experimenteller Entwicklung, maximal jedoch 77 400 Euro für jede Person pro Wirtschaftsjahr (fiktiver Unternehmerlohn). Voraussetzung dafür ist, dass die Tätigkeit auf Grundlage von Zeitaufzeichnungen mit aussagekräftiger Beschreibung nachgewiesen wird.
  3. Absatz 3,Aufwendungen (Ausgaben) für Forschung und experimentelle Entwicklung im Sinne dieser Verordnung, die gemäß Paragraph 108 c, Absatz 2, Ziffer 2, EStG 1988 an Dritte außer Haus vergeben werden (externe Aufwendungen und Ausgaben für Forschung und experimentelle Entwicklung, Auftragsforschung), sind keine Aufwendungen (Ausgaben) für Forschung und experimentelle Entwicklung im Sinne des Paragraph 108 c, Absatz 2, Ziffer eins, EStG 1988.
  4. Absatz 4,Die Aufwendungen (Ausgaben) für Forschung und experimentelle Entwicklung eines Wirtschaftsjahres sind in einem nach Maßgabe des Anhanges römisch zwei zu dieser Verordnung erstellten Verzeichnis darzustellen. Das Verzeichnis hat die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und die daraus ermittelte Forschungsprämie zu enthalten. Das Verzeichnis ist auf Verlangen der Abgabenbehörde vorzulegen.

Im RIS seit

10.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2024

Gesetzesnummer

20008172

Dokumentnummer

NOR40246690

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2012/515/P1/NOR40246690

Navigation im Suchergebnis