(1)Absatz eins,Die Verordnung gilt für alle haushaltsführenden Stellen gemäß § 7 Abs. 1 BHG 2013 sowie für ausgegliederte Rechtsträger, sofern das Ausgliederungsgesetz oder andere Bestimmungen dies vorsehen.Die Verordnung gilt für alle haushaltsführenden Stellen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, BHG 2013 sowie für ausgegliederte Rechtsträger, sofern das Ausgliederungsgesetz oder andere Bestimmungen dies vorsehen.