Kurztitel

Bundesvermögensverwaltungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Text

Geltungsbereich

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Verordnung gilt für alle haushaltsführenden Stellen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, BHG 2013 sowie für ausgegliederte Rechtsträger, sofern das Ausgliederungsgesetz oder andere Bestimmungen dies vorsehen.
  2. Absatz 2,Für den Bereich der militärischen Angelegenheiten gilt die Verordnung nur insoweit, als nicht die Besonderheiten des Geschäftsbetriebes Sonderregelungen erfordern.
  3. Absatz 3,Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, oder auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.