Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesvermögensverwaltungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 12
Inkrafttretensdatum
01.01.2013
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BVV 2013
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
2. Abschnitt
Verwaltung von Inventargegenständen
Begriff und Einteilung der Inventargegenstände
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Inventargegenstände sind Anlagegüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen 100 Euro übersteigen. Diese Gegenstände sind im IVS gemäß § 13 ff zu erfassen.Inventargegenstände sind Anlagegüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen 100 Euro übersteigen. Diese Gegenstände sind im IVS gemäß Paragraph 13, ff zu erfassen.
(2)Absatz 2,Anlagegüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 100 Euro nicht übersteigen, können wie Inventargegenstände erfasst werden, wenn sich dies im Interesse einer einheitlichen Erfassung und Verwaltung von Gegenständen gleicher Art als zweckmäßig erweist.
(3)Absatz 3,Die Inventargegenstände sind den Eigentumsverhältnissen entsprechend zu trennen in
bundeseigene Gegenstände, die einer haushaltsführenden Stelle zum dauernden Gebrauch anvertraut sind;
bundeseigene Gegenstände, die eine haushaltsführende Stelle von einer anderen haushaltsführenden Stelle leihweise oder gegen Zahlung einer Benützungsvergütung erhalten hat (Fremdinventar gemäß § 16);bundeseigene Gegenstände, die eine haushaltsführende Stelle von einer anderen haushaltsführenden Stelle leihweise oder gegen Zahlung einer Benützungsvergütung erhalten hat (Fremdinventar gemäß Paragraph 16,);
Gegenstände, bei denen nur wirtschaftliches Eigentum gemäß § 50 BHV 2013 vorliegt;Gegenstände, bei denen nur wirtschaftliches Eigentum gemäß Paragraph 50, BHV 2013 vorliegt;
Gegenstände, die im Miteigentum des Bundes stehen;
Gegenstände, die nicht im Eigentum des Bundes stehen, jedoch einer haushaltsführenden Stelle vorübergehend zur Verfügung gestellt wurden (Fremdinventar gemäß § 16).Gegenstände, die nicht im Eigentum des Bundes stehen, jedoch einer haushaltsführenden Stelle vorübergehend zur Verfügung gestellt wurden (Fremdinventar gemäß Paragraph 16,).
(4)Absatz 4,In Verwahrung genommene Gegenstände gelten nicht als Inventargegenstände im Sinne dieser Verordnung. Sie sind, sofern bestehende Vorschriften nicht anderes bestimmen, gesondert auszuweisen und gesichert zu verwahren. Sie dürfen von den haushaltsführenden Stellen nicht verwendet werden.
Schlagworte
Anschaffungskosten
Im RIS seit
06.03.2012
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2012
Gesetzesnummer
20007719
Dokumentnummer
NOR40136790