Absatz eins,Inventargegenstände sind Anlagegüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen 100 Euro übersteigen. Diese Gegenstände sind im IVS gemäß Paragraph 13, ff zu erfassen.
Bundesvermögensverwaltungsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2012,
Paragraph 12
01.01.2013