Bundesrecht konsolidiert

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e-Rechnungsverordnung § 5

Kurztitel

e-Rechnungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 505/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Datenstrukturen und Übertragungswege

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,e-Rechnungen sind in den vom Bundesministerium für Finanzen vorgegebenen Datenstrukturen (Formaten) einzubringen.
  2. Absatz 2,Die Vertragspartnerinnen oder Vertragspartner nach Paragraph eins, Absatz 2, oder 3 haben sich zur Übermittlung der e-Rechnungen an Bundesdienststellen der folgenden - vom Bundesministerium für Finanzen zur Verfügung gestellten - Übertragungswege zu bedienen:

    Ziffer eins Unternehmensserviceportal (USP) des Bundes oder

    Ziffer 2 Pan-European Public Procurement OnLine (PEPPOL)- Transport-Infrastruktur.

  3. Absatz 3,Im Verfahren e-Rechnung an den Bund sind eingebrachte e-Rechnungen automationsunterstützt auf ihre formale Fehlerfreiheit zu prüfen. Sobald die ordnungsgemäße Einbringung festgestellt ist, ist die Vertragspartnerin oder der Vertragspartner nach Paragraph eins, Absatz 2, oder 3 automationsunterstützt davon zu benachrichtigen.

Im RIS seit

09.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2013

Gesetzesnummer

20008167

Dokumentnummer

NOR40145936

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