(2)Absatz 2,Die Vertragspartnerinnen oder Vertragspartner nach § 1 Abs. 2 oder 3 haben sich zur Übermittlung der e-Rechnungen an Bundesdienststellen der folgenden - vom Bundesministerium für Finanzen zur Verfügung gestellten - Übertragungswege zu bedienen:Die Vertragspartnerinnen oder Vertragspartner nach Paragraph eins, Absatz 2, oder 3 haben sich zur Übermittlung der e-Rechnungen an Bundesdienststellen der folgenden - vom Bundesministerium für Finanzen zur Verfügung gestellten - Übertragungswege zu bedienen:
1.Ziffer eins Unternehmensserviceportal (USP) des Bundes oder
2.Ziffer 2 Pan-European Public Procurement OnLine (PEPPOL)- Transport-Infrastruktur.