Kurztitel

e-Rechnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 505 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

Datenstrukturen und Übertragungswege

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,e-Rechnungen sind in den vom Bundesministerium für Finanzen vorgegebenen Datenstrukturen (Formaten) einzubringen.
  2. Absatz 2,Die Vertragspartnerinnen oder Vertragspartner nach Paragraph eins, Absatz 2, oder 3 haben sich zur Übermittlung der e-Rechnungen an Bundesdienststellen der folgenden - vom Bundesministerium für Finanzen zur Verfügung gestellten - Übertragungswege zu bedienen:

    Ziffer eins Unternehmensserviceportal (USP) des Bundes oder

    Ziffer 2 Pan-European Public Procurement OnLine (PEPPOL)- Transport-Infrastruktur.

  3. Absatz 3,Im Verfahren e-Rechnung an den Bund sind eingebrachte e-Rechnungen automationsunterstützt auf ihre formale Fehlerfreiheit zu prüfen. Sobald die ordnungsgemäße Einbringung festgestellt ist, ist die Vertragspartnerin oder der Vertragspartner nach Paragraph eins, Absatz 2, oder 3 automationsunterstützt davon zu benachrichtigen.