Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
e-Rechnungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Gegenstand und Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt im Rahmen der Verpflichtung zur Ausstellung und Übermittlung von e-Rechnungen an Bundesdienststellen die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Voraussetzungen der zu verwendenden Datenstrukturen für e-Rechnungen, der Übertragungswege sowie weitere Voraussetzungen betreffend den Inhalt der e-Rechnung.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt im Waren- und Dienstleistungsverkehr mit Bundesdienststellen für alle Vertragspartnerinnen oder Vertragspartner von Bundesdienststellen oder deren sonstige Berechtigte. Unter dem Begriff „sonstige Berechtigte“ sind insbesondere berufsmäßige Parteienvertreterinnen oder Parteienvertreter (zB Wirtschaftstreuhänderinnen oder Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte) oder sonstige Dienstleister (zB Service-Provider) zu verstehen.
(3)Absatz 3,Diese Verordnung gilt nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch für ausländische Vertragspartnerinnen oder Vertragspartner von Bundesdienststellen.
(4)Absatz 4,Diese Verordnung gilt nicht für Bar- und Sofortzahlungen, bei denen die schuldbefreiende Wirkung mit dem Zahlungsvorgang eintritt.
Schlagworte
Warenverkehr, Barzahlung
Im RIS seit
09.01.2013
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2013
Gesetzesnummer
20008167
Dokumentnummer
NOR40145932