Absatz eins,Diese Verordnung regelt im Rahmen der Verpflichtung zur Ausstellung und Übermittlung von e-Rechnungen an Bundesdienststellen die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Voraussetzungen der zu verwendenden Datenstrukturen für e-Rechnungen, der Übertragungswege sowie weitere Voraussetzungen betreffend den Inhalt der e-Rechnung.