(2)Absatz 2,Die allfälligen sonstigen finanziellen Auswirkungen auf den österreichischen Bundeshaushalt, die nicht den EU-Haushalt betreffen, (Abs. 1 Z 7), sind ab einem Gesamtbetrag in Höhe von 100 000 Euro, oder auf das einzelne Jahr bezogen 20 000 Euro darzustellen und der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. Es ist das Jahr bzw. die Jahre anzugeben in dem bzw. in denen sich die sonstigen finanziellen Auswirkungen im Bundeshaushalt niederschlagen.Die allfälligen sonstigen finanziellen Auswirkungen auf den österreichischen Bundeshaushalt, die nicht den EU-Haushalt betreffen, (Absatz eins, Ziffer 7,), sind ab einem Gesamtbetrag in Höhe von 100 000 Euro, oder auf das einzelne Jahr bezogen 20 000 Euro darzustellen und der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. Es ist das Jahr bzw. die Jahre anzugeben in dem bzw. in denen sich die sonstigen finanziellen Auswirkungen im Bundeshaushalt niederschlagen.