Bundesrecht konsolidiert

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WFA-EU-Mitbefassungs-Verordnung § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

WFA-EU-Mitbefassungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 499/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

31.03.2015

Abkürzung

WFA-EU-MV

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

3. Abschnitt
Abschätzung der finanziellen Auswirkungen

Kalkulationspflichten

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Jedes haushaltsleitende Organ, in dessen Wirkungsbereich der Entwurf einer unionsrechtlichen Vorschrift fällt, hat die voraussichtlichen finanziellen Auswirkungen für das laufende Jahr, sowie die folgenden Finanzjahre zu ermitteln und darzustellen. Dies umfasst folgende Angaben:
    1. Ziffer eins
      die Höhe der vorgesehenen operativen Mittel und die Angabe der Verwaltungsmittel aus dem EU-Haushalt laut Finanzbogen,
    2. Ziffer 2
      eine allfällige Notwendigkeit einer Änderung des Mehrjährigen Finanzrahmens aufgrund von Umschichtungen zwischen Rubriken bzw. einer Erhöhung des Finanzrahmens,
    3. Ziffer 3
      ein allfälliges Erfordernis zusätzlicher Mittel aus dem Bundeshaushalt,
    4. Ziffer 4
      die Höhe der erforderlichen Kofinanzierungsmittel (Bund und Länder),
    5. Ziffer 5
      die Gesamtbelastung,
    6. Ziffer 6
      die Höhe und die Empfänger (private oder öffentliche Haushalte) der zu erwartenden Rückflüsse,
    7. Ziffer 7
      die allfälligen sonstigen finanziellen Auswirkungen auf den österreichischen Bundeshaushalt gemäß Absatz 2,
  2. Absatz 2,Die allfälligen sonstigen finanziellen Auswirkungen auf den österreichischen Bundeshaushalt, die nicht den EU-Haushalt betreffen, (Absatz eins, Ziffer 7,), sind ab einem Gesamtbetrag in Höhe von 100 000 Euro, oder auf das einzelne Jahr bezogen 20 000 Euro darzustellen und der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. Es ist das Jahr bzw. die Jahre anzugeben in dem bzw. in denen sich die sonstigen finanziellen Auswirkungen im Bundeshaushalt niederschlagen.
  3. Absatz 3,Werden die Grenzen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, erreicht, so ist die Abschätzung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen frühestmöglich der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Werden die Grenzen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, nicht erreicht, so ist die Abschätzung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen auf Verlangen der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
  5. Absatz 5,Die Angaben der Abschätzung der finanziellen Auswirkungen sind während der Laufzeit alle drei Jahre und am Ende der Laufzeit einer „Soll-Ist-Analyse“ zu unterziehen. Betragsmäßige Abweichungen sind darzustellen und zu begründen. Die Analyse und die Darstellung der Abweichung und Begründung sind der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

Im RIS seit

08.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2015

Gesetzesnummer

20008158

Dokumentnummer

NOR40145846

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