Absatz eins,Jedes haushaltsleitende Organ, in dessen Wirkungsbereich der Entwurf einer unionsrechtlichen Vorschrift fällt, hat die voraussichtlichen finanziellen Auswirkungen für das laufende Jahr, sowie die folgenden Finanzjahre zu ermitteln und darzustellen. Dies umfasst folgende Angaben:
- Ziffer einsdie Höhe der vorgesehenen operativen Mittel und die Angabe der Verwaltungsmittel aus dem EU-Haushalt laut Finanzbogen,
- Ziffer 2eine allfällige Notwendigkeit einer Änderung des Mehrjährigen Finanzrahmens aufgrund von Umschichtungen zwischen Rubriken bzw. einer Erhöhung des Finanzrahmens,
- Ziffer 3ein allfälliges Erfordernis zusätzlicher Mittel aus dem Bundeshaushalt,
- Ziffer 4die Höhe der erforderlichen Kofinanzierungsmittel (Bund und Länder),
- Ziffer 5die Gesamtbelastung,
- Ziffer 6die Höhe und die Empfänger (private oder öffentliche Haushalte) der zu erwartenden Rückflüsse,
- Ziffer 7die allfälligen sonstigen finanziellen Auswirkungen auf den österreichischen Bundeshaushalt gemäß Absatz 2,