Bundesrecht konsolidiert

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WFA-Kinder-und-Jugend-Verordnung § 3

Kurztitel

WFA-Kinder-und-Jugend-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 495/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WFA-KJV

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Vereinfachte Abschätzung

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Im Rahmen der vereinfachten Abschätzung ist nach den Vorgaben der Anlage 1 zu prüfen, ob die Wirkungsdimension Kinder und Jugend voraussichtlich wesentlich betroffen ist. Dafür sind die entsprechenden Wesentlichkeitskriterien der WFA-Grundsatzverordnung (WFA-GV) heranzuziehen.
  2. Absatz 2,Nach den Vorgaben der Anlage 1 ist dabei insbesondere zu prüfen, ob durch das Vorhaben
    1. Ziffer eins
      der Schutz, die Förderung der Gesundheit, Entwicklung und Entfaltung von Kindern und jungen Erwachsenen oder
    2. Ziffer 2
      die Unterhaltsversorgung, der Ausgleich für Kinderkosten und die Betreuung von Kindern oder
    3. Ziffer 3
      die Zukunftssicherung von Kindern und jungen Erwachsenen in mittelfristiger Perspektive
    wesentlich betroffen sind.

Im RIS seit

08.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013

Gesetzesnummer

20008154

Dokumentnummer

NOR40145813

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