(2)Absatz 2,Nach den Vorgaben der Anlage 1 ist dabei insbesondere zu prüfen, ob durch das Vorhaben
der Schutz, die Förderung der Gesundheit, Entwicklung und Entfaltung von Kindern und jungen Erwachsenen oder
die Unterhaltsversorgung, der Ausgleich für Kinderkosten und die Betreuung von Kindern oder
die Zukunftssicherung von Kindern und jungen Erwachsenen in mittelfristiger Perspektive
wesentlich betroffen sind.